Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346
Änderung durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet