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Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – USchadG

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Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346
Änderung durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25