Auf Grund des § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 und 6 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
(1) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste müssen für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bereitstellen.
(2) 1Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich folgende Angaben:
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(3) 1Die Bundesnetzagentur gibt ein standardisiertes Musterinformationsblatt vor, um sicherzustellen, dass die Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich dargestellt werden.
2Das Musterinformationsblatt ist im Amtsblatt bekannt zu geben.
(1) Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, sind ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen.
(2) 1Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden.
2Diese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung, die mit einer Veränderung der im Produktinformationsblatt genannten Konditionen verbunden ist.
(3) Die Produktinformationsblätter von Angeboten, die nicht mehr vermarktet werden, sind auf der Internetseite des Anbieters in einem Archiv zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein Exemplar des Produktinformationsblattes zur Verfügung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses den Verbrauchern zugänglich gemacht wird.
(2) 1Der Bundesnetzagentur sind die Angaben zur Datenübertragungsrate gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 spätestens zum Zeitpunkt der Markteinführung des Angebots in einer Form zu übermitteln, die sich zur elektronischen Weiterverarbeitung eignet.
2Für Angebote, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vermarktet werden, sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich zu übermitteln.
3Die Bundesnetzagentur kann weitere Vorgaben zum Format der Übermittlung nach Satz 1 festlegen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie in der Information über den besten Tarif nach § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes Folgendes angeben:
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Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen es Verbrauchern ermöglichen, sich nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle Qualität der in Absatz 2 genannten Produktmerkmale zu informieren, indem
(2) Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Verbrauchers erreicht wird, umfasst mindestens
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbraucher unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen.
(2) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Verbraucher gemäß Absatz 3 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen.
(3) 1Die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 haben durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbesondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen.
2Dabei ist ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die Angebote zur Messung abgerufen werden können.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse
(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.
(1) 1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz in Verbindung mit einem beschränkten Datenvolumen anbieten, müssen Verbrauchern folgende Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen:
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(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 sind auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter oder mittels einer unternehmenseigenen Software-Applikation zur Verfügung zu stellen.
2Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 sind zusätzlich im Einzelverbindungsnachweis oder auf der Rechnung aufzuführen.
(3) 1Werden während der Nutzung 80 Prozent des vertraglich vereinbarten Datenvolumens erreicht, so ist der Verbraucher spätestens nach Beendigung der aktuellen Datenverbindung und Auswertung der Kommunikationsdatensätze darauf hinzuweisen.
2Dieser Hinweis kann durch den Verbraucher kostenlos abbestellt und wieder bestellt werden.
(1) 1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbrauchern eine geeignete Einrichtung anbieten, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zu kontrollieren.
2Diese Einrichtung umfasst auch unentgeltliche Warnhinweise bei anormalem oder übermäßigem Verbrauchsverhalten.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn Anbieter gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen, dass dem Verbraucher bei erstmalig auftretenden anormalen oder übermäßig hohen Kosten aufgrund einer regelmäßigen unternehmensindividuellen Praxis ausschließlich verhältnismäßige Kosten in Rechnung gestellt werden.
(1) 1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, und Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfahrungen bei der praktischen Anwendung der in dieser Verordnung geregelten Instrumente zu berichten.
2Die Bundesnetzagentur kann weitere Angaben zum Umfang, zu weiteren Inhalten und zum zeitlichen Ablauf der Berichtspflicht festlegen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
3Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen Musternutzerprofile für einen Zugang zum Online-Kundencenter auf ihrer Internetseite einzurichten, soweit dieses notwendig ist, um die Transparenz, die Verständlichkeit und die leichte Zugänglichkeit der Informationen für die Verbraucher zu kontrollieren.
(2) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen eine genaue Darstellung der Funktionsweise der ihren Verbrauchern angebotenen Verfahren zur Messung der Datenübertragungsrate zur Verfügung zu stellen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
| 1. | Name des Anbieters: | |
| 2. | Datum/Uhrzeit: | |
| 3. | Name des Endnutzers: | |
| 4. | Adresse |
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| 5. | Ergebnis zur Download-Rate: | |
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| 6. | Tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten (geschätzten) maximalen Datenübertragungsrate für den Download: |
% |
| Die vertraglich vereinbarte normalerweise zur Verfügung stehende Download-Rate wurde [erreicht/nicht erreicht]. | ||
| 7. | Ergebnis zur Upload-Rate: | |
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| 8. | Tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten (geschätzten) maximalen Datenübertragungsrate für den Upload: |
% |
| Die vertraglich vereinbarte normalerweise zur Verfügung stehende Upload-Rate wurde [erreicht/nicht erreicht]. | ||
| 9. | die Paketlaufzeit: | |
| 10. | Erläuterungen des [NAME DES ANBIETERS], welche Faktoren das Messergebnis beeinflussen können [optional]: | |
| 11. | Vertraglich vereinbarte Entschädigungs- und Erstattungsregelungen sowie Sonderkündigungsrechte: | |
Hinweis:
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3Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen bietet im Internet unter