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Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt – TKTransparenzV

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(1) Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, sind ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen.

(2) 1Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden.
2Diese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung, die mit einer Veränderung der im Produktinformationsblatt genannten Konditionen verbunden ist.

(3) Die Produktinformationsblätter von Angeboten, die nicht mehr vermarktet werden, sind auf der Internetseite des Anbieters in einem Archiv zur Verfügung zu stellen.

Geändert durch Art. 45 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25