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Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt – TKTransparenzV

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Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.

Geändert durch Art. 45 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25