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Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren – TierSchVersV

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Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26