(1) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27 bis 29 eingehalten werden.
(2) 1Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass sobald bei der Durchführung des Versuchsvorhabens vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden bei einem Tier verursacht werden, dies unverzüglich unterbunden wird.
2Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass das Versuchsvorhaben
(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei der Planung und Durchführung des Versuchsvorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen der Tiere zu verbessern, berücksichtigt werden.