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Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren – TierSchVersV

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(1) 1Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut.
2In der Zusammenfassung ist auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes darzustellen:
3

1.
die Zwecke des Versuchsvorhabens,
2.
der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens,
3.
die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren,
4.
die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und
5.
die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten.
4Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(2) 1Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht.
2Die entsprechende Internetseite wird durch das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) 1Die Übermittlung der Zusammenfassung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission.
2Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständigen Behörden auf elektronischem Wege an die Europäische Kommission weiter.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25