(1) 1Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut.
2In der Zusammenfassung ist auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes darzustellen:
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(2) 1Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht.
2Die entsprechende Internetseite wird durch das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) 1Die Übermittlung der Zusammenfassung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission.
2Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständigen Behörden auf elektronischem Wege an die Europäische Kommission weiter.