(1) 1Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
2In dem Antrag sind anzugeben:
3
(2) 1Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von
(3) 1Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen.
2In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem Antragsteller die abschließende Entscheidung über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird.
3Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(4) 1Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit.
2Sofern dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich unter Benennung der fehlenden Angaben, Darlegungen und Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit.
3Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags voraussetzt.
(5) Die zuständige Behörde kann die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(6) 1Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann.
2Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen.
3Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so kann die Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden und ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt.
4Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
5Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
(7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmigung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.