Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV

arrow_left arrow_right

(1) 1Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten.
2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:


Durchschnittsgewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern
über 30 bis 50 0,5
über 50 bis 110 0,75
über 110 1,0.


Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print