1Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. 2Die §§ 22 bis25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146