(1) 1Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten.
2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) 1Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
2
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
| über 5 bis 10 | 0,15 |
| über 10 bis 20 | 0,2 |
| über 20 | 0,35. |
(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.