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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung – TierSchNutztV

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(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.

(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

(4) 1Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein.
2Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.

Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25