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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV

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(1) 1Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten werden.
2Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhaltung zulässig, wenn gesundheitliche oder verhaltensbedingte Gründe bei einem Kaninchen dies erfordern.

(2) 1Der Halter eines Mastkaninchenbestandes berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate.
2Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten sowie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Mastkaninchen, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befindenden Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastkaninchen werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt.

3Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.

(3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert von über 10 Prozent, hat der Tierhalter

1.
unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt feststellen zu lassen,
2.
die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich untersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu lassen und
3.
Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Mastkaninchen des Bestandes durchzuführen.

(4) 1Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Halter für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnungen.
2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26