Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV

arrow_left arrow_right

(1) 1Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden.
2Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
3Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) 1Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

  Temperatur in Grad Celsius
Durchschnittsgewicht in Kilogramm mit Einstreu ohne Einstreu
bis 10 16 20
über 10 bis 20 14 18
über 20 12 16.

Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print