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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin – TauchPrV 2000

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(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.

(2) 1Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden.
2Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25