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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin – TauchPrV 2000

(+++ Textnachweis ab: 1. 6.2000 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.

(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.

(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:
2

1.
Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte,
2.
Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,
3.
Durchführen von Arbeiten unter Wasser,
4.
Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens vierjährige Berufspraxis
und
2.
danach eine mindestens zweijährige betriebliche Praxis in einem Tauchunternehmen
und
3.
die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4
und
4.
den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist.
Die betriebliche Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruflichen Fortbildung zum "Geprüften Taucher"/zur "Geprüften Taucherin" dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 haben.

(2) Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.

(2) 1Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden.
2In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(3) 1Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben.
2Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen.
3Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat.
4Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden.
5Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.

(2) 1Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden.
2Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

(1) 1Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
2

1.
Gerätekunde,
2.
Arbeitskunde,
3.
Tauchermedizinische Grundkenntnisse,
4.
Rechtsvorschriften,
5.
Fachrechnen und Fachzeichnen.

(2) 1Im Prüfungsbereich "Gerätekunde" können geprüft werden:
2

1.
Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten,
2.
Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanlagen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen sowie Druckkammern.

(3) 1Im Prüfungsbereich "Arbeitskunde" können geprüft werden:
2

1.
die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,
2.
das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten,
3.
die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungsarbeiten,
4.
Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.

(4) 1Im Prüfungsbereich "Tauchermedizinische Grundkenntnisse" können geprüft werden:
2

1.
Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,
2.
Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnahmen.

(5) 1Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden:
2

Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.

(6) 1Im Prüfungsbereich "Fachrechnen und Fachzeichnen" können geprüft werden:
2

1.
Grundkenntnisse in Physik,
2.
Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,
3.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,
4.
Anfertigung einfacher technischer Skizzen und
5.
Lesen einfacher technischer Zeichnungen.

(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.

(9) 1Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und zu prüfende Person in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten.
2Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) 1Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
2

1.
Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
2.
Durchführung von Taucherarbeiten.

(2) 1Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
2

1.
Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
2.
Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.

(3) 1Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
2

1.
Schweißen und Schneiden,
2.
Betonieren und Schalungsarbeiten,
3.
Spülarbeiten,
4.
Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,
5.
Hebearbeiten,
6.
Montieren,
7.
Suchen,
8.
Abdichten,
9.
Konservieren und Reinigen.

(4) 1Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen.
2Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden.
3Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) 1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im „Fachtheoretischen Teil“ sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten.
2Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.

(3) Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“ nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in jedem Prüfungsbereich des „Fachtheoretischen Teils“ und
2.
in beiden Handlungsbereichen des „Fachpraktischen Teils“.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil“ und für die beiden Prüfungsleistungen im „Fachpraktischen Teil“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil“ und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im „Fachpraktischen Teil“ zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) 1In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
2Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
3Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewertet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) 1Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
2Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen.
3§ 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher vom 8. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1936) außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2019, 2214 - 2215)



Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2019, 2215)



Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

2
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5

1.
zur Teilprüfung im „Fachtheoretischen Teil“
a)
Benennung dieser Teilprüfung sowie
b)
Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note,
2.
zur Teilprüfung im „Fachpraktischen Teil“
a)
Benennung dieser Teilprüfung sowie
b)
Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Note,
3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.
die Gesamtnote in Worten,
6.
Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2,
7.
Befreiungen nach § 8.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung
1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)
2. Vermittlung von Kenntnissen in
  2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert)
  2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)
  2.3 Wartungs-Inspektionskunde
  2.4 Seemannschaft
3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.
  3.1 Schweißen, Schneiden
  3.2 Betonieren
  3.3 Schalungsarbeiten
  3.4 Spülarbeiten
  3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen
  3.6 Hebearbeiten
  3.7 Montieren
  3.8 Suchen
  3.9 Abdichten
  3.10 Konservieren und Reinigen
4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.
  4.1 Arbeiten bei Strömung
  4.2 "Schwarzem Wasser"
  4.3 Nachttauchen
5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.
  5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers
  5.2 Erstellung einer Rettungskette
  5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort
  5.4 Transport

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 170)
Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs
1. Grundlagen 80 Unterrichtsstunden
  1.1 Fachtheorie
    - Fachrechnen
    - Fachzeichnen
  1.2 Gerätekunde
    - Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten
    - Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten
  1.3 Arbeitskunde
    - Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung
    - Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und Schneiden)
  1.4 Medizinische Grundlagen
    - Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen
  1.5 Rechtsvorschriften
    - Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vorhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz
2. Schweißen 80 Unterrichtsstunden
  Schweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 - Lichtbogenhandschweißen - mit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1
3. Tauchmedizin 60 Unterrichtsstunden
  3.1 Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher
  3.2 Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen, Belastung beim Tauchen
  3.3 Taucherhygiene
  3.4 Erste Hilfe
4. Anwendungskenntnisse 100 Unterrichtsstunden
  4.1 Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser
  4.2 Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O(tief)2 Verträglichkeit)
  4.3 Austauchtabellenhandhabung
  4.4 Notfallmaßnahmen
  4.5 Simulation von Notfällen
  4.6 Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m)
  4.7 Atemgas und Atemgasgemische
  4.8 Fachrechnen/Fachzeichnen

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25