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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin – TauchPrV 2000

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(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.

(2) 1Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden.
2In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(3) 1Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben.
2Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen.
3Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat.
4Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden.
5Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26