(1) 1Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
2
(2) 1Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
2
(3) 1Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
2
(4) 1Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen.
2Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden.
3Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)