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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin – TauchPrV 2000

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(1) 1Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
2

1.
Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
2.
Durchführung von Taucherarbeiten.

(2) 1Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
2

1.
Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
2.
Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.

(3) 1Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
2

1.
Schweißen und Schneiden,
2.
Betonieren und Schalungsarbeiten,
3.
Spülarbeiten,
4.
Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,
5.
Hebearbeiten,
6.
Montieren,
7.
Suchen,
8.
Abdichten,
9.
Konservieren und Reinigen.

(4) 1Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen.
2Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden.
3Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25