(1) 1Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
2
(2) 1Im Prüfungsbereich "Gerätekunde" können geprüft werden:
2
(3) 1Im Prüfungsbereich "Arbeitskunde" können geprüft werden:
2
(4) 1Im Prüfungsbereich "Tauchermedizinische Grundkenntnisse" können geprüft werden:
2
(5) 1Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden:
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Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
(6) 1Im Prüfungsbereich "Fachrechnen und Fachzeichnen" können geprüft werden:
2
(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.
(9) 1Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und zu prüfende Person in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten.
2Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)