(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) 1In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
2Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
3Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewertet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)