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Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFÜG

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1Die am 31. Dezember 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
2Die Vertreterversammlung wählt 18 weitere Vorstandsmitglieder.
3Jede der am 31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören.
4Die Mitglieder des Vorstandes müssen je zu einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25