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Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFÜG

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(1) 1Die Vertreterversammlung besteht aus 81 Mitgliedern.
2Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2013 zusammen.

(2) 1Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wählen bis zum 31. Dezember 2012 aus ihrer Mitte und ihren Vorständen jeweils insgesamt neun Mitglieder und insgesamt neun Stellvertreter in die Vertreterversammlung.
2Je drei Mitglieder und je drei Stellvertreter müssen der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.

(3) 1Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau den nach § 7 gebildeten Beirat auf, innerhalb von zwei Monaten aus seiner Mitte einen Nachfolger zu wählen.
2Zuständig ist der Beirat, der an der ehemaligen Hauptverwaltung des bisherigen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gebildet worden ist und aus dessen Selbstverwaltung das ausscheidende Mitglied oder stellvertretende Mitglied stammt.

(4) 1Finanzwirksame und organisatorisch bedeutsame Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl gefasst.
2Finanzwirksam und organisatorisch bedeutsam sind Beschlüsse

1.
zum Haushalt,
2.
zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur Festlegung einer Härtefallklausel nach § 221b Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 64 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie
3.
über Standortkonzepte.
Das Nähere bestimmt die Satzung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25