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Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFÜG

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Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25