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Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung – STzV

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(1) 1Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 hat die Entlassungsdienststelle, die nicht zugleich personalbearbeitende Stelle ist, diese zu unterrichten.
2Vor der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten Stellung zu nehmen.

(2) 1Die Teilzeitbeschäftigung ist zu beenden, wenn das tatsächliche Betreuungs- oder Pflegeerfordernis entfallen ist.
2Die Soldatin oder der Soldat hat der Entlassungsdienststelle über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten den Wegfall des tatsächlichen Betreuungs- oder Pflegeerfordernisses unverzüglich schriftlich zu melden.

3§ 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

4Der Zeitpunkt für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung soll innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und nach Stellungnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten festgelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26