(1) 1Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
2
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.