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Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – STzV

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(1) 1Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
2

1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn

1.
mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
2.
ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25