print

Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – STzV

arrow_left arrow_right

(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über

1.
die Verlängerung,
2.
die Änderung und
3.
den Widerruf der Bewilligung sowie
4.
die vorzeitige Beendigung
einer Teilzeitbeschäftigung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25