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Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – STzV

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(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25