Straßenverkehrs-Ordnung – StVO

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427)


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lfd. Nr. Zeichen Ge- oder Verbot
Erläuterungen
 Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1 Zeichen 600

Absperrschranke
 
2 Zeichen 605  
       
  Leitbake  
  Pfeilbake Schraffenbake  
3 Zeichen 628  
       
  Leitschwelle  
  mit Pfeilbake mit Schraffenbake  
4 Zeichen 629  
       
  Leitbord  
  mit Pfeilbake mit Schraffenbake  
5 Zeichen 610

Leitkegel
 
6 Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel
 
7 Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
 
zu 1 bis 7    Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Erläuterung
1.
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2.
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
 Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8 Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9 Zeichen 626

Leitplatte
 
10 Zeichen 627

Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
 Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11 Zeichen 620
       
Leitpfosten
(links)     (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
 Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12 Zeichen 630

Parkwarntafel
 
Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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