(1) 1Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Fahrten zu gewerblichen, beruflichen, schulischen oder sonstigen der Ausbildung dienenden Zwecken innerhalb des Landkreises, des Stadtkreises oder der kreisfreien Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie in den unmittelbar angrenzenden Landkreisen und Stadtkreisen oder kreisfreien Städten, soweit die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2Die Länder Bremen und Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 1.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen ferner nicht
(3) 1Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß abweichend von Absatz 1 bestimmte in ihrem Bezirk beginnende Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern der Erlaubnis nach § 3 bedürfen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage dringend geboten ist.
2In dringenden Fällen kann auch die untere Straßenverkehrsbehörde dies vorübergehend für Fahrten anordnen, die in ihrem Bezirk angetreten werden.