print

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs – StrVerkSiV

arrow_left arrow_right

(1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden oder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Zuständigkeiten

1.
der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände,
2.
der höheren Verkehrsbehörden nach § 8 Abs. 1, 2 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Verkehrsbehörden
wahrgenommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25