print

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs – StrVerkSiV

arrow_left arrow_right

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25