1Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr.
2Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen.
3Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden.
4Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.