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Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs – StrVerkSiV

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1Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr.
2Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen.
3Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden.
4Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25