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Stromsteuergesetz – StromStG

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1Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets, entsteht die Steuer dadurch, daß der Strom durch den Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.
2Steuerschuldner ist der Letztverbraucher.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25