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Stromsteuergesetz – StromStG

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(1) 1Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer.
2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

3Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26