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Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte – StrKrVerkLeistV

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1Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden.
2Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienststelle der Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften.

Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25