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Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte – StrKrVerkLeistV

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1Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.

Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25