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Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte – StrKrVerkLeistV

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1Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern.
2Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.

Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25