1Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. 2Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.
Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474