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Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte – StrKrVerkLeistV

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(1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.

(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.

Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25