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Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren – StrafAktEinV

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(1) 1Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
2

1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.
die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25