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Strafakteneinsichtsverordnung – StrafAktEinV

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Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.

Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26