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Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren – StrafAktEinV

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1Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt.
2§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.

Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25