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Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren – StrafAktEinV

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(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.

(2) 1Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
2Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden.
3§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.

Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25