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Strafakteneinsichtsverordnung – StrafAktEinV

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Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.

Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26