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Gesetz über die strafbefreiende Erklärung – StraBEG

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Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25