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Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten – StFachAngAusbV

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(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25