print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten – StFachAngAusbV

arrow_left arrow_right

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25