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StFachAngAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten – StFachAngAusbV
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§ 13 Prüfungsbereich
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1
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
1.
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“,
2.
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“,
3.
„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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