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Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten – StFachAngAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2

1.
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit 35 Prozent,
2.
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen“ bearbeiten mit 30 Prozent,
3.
„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ mit 25 Prozent sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
2

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25