Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV

arrow_left arrow_right

(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) 1Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.
2Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print